Geeignete Rahmenbedingungen können das freiwillige Engagement der Kinder und
Jugendlichen erleichtern und unterstützen. Neben den konkreten Voraussetzungen
in einer Organisation gehören zu den Rahmenbedingungen rechtliche,
organisatorische oder auch finanzielle Regelungen. So können angehende
Lehrkräfte zum Beispiel in Berlin schneller zu einem Platz im Referendariat
gelangen, wenn sie sich zuvor ehrenamtlich engagiert haben und dabei
pädagogische Erfahrungen sammeln konnten (Zulassungsverordnung § 4 Absatz 5).
Nachfolgend sind
verschiedene relevante Informationen zum Thema zusammengestellt:
Gewährung von Sonderurlaub für Ehrenamtliche in der Jugendarbeit / Bildungsurlaub
Grundsätzlich gilt: Bei den unten stehenden Regelungen handelt es sich um "Ermessenstatbestände". Sonderurlaub kann verwehrt werden, soweit dienstliche Gründe dagegen sprechen. Die Tarifparteien haben vereinbart (siehe Vereinbarung), dass die Fortzahlung des Lohnes "erwünscht" ist.
Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG KJHG) Zweiter Abschnitt Allgemeine
Jugendarbeit § 10 AG KJHG
(1) Personen, die ehrenamtlich in
förderungswürdigen Verbänden oder Organisationen der Jugendarbeit tätig sind und
ihre Befähigung hierfür nachgewiesen haben, soll von ihrem Arbeitgeber ein
Sonderurlaub für leitende und helfende Tätigkeiten, die dem Zweck der
Jugendarbeit nach § 11 des Achten Buches Sozialgesetzbuch dienen, gewährt
werden.
(2) Der Sonderurlaub soll bis zu zwölf Arbeitstagen im Kalenderjahr
gewährt und höchstens auf drei Veranstaltungen jährlich verteilt werden. Er ist
nicht auf das nächste Jahr übertragbar.
(3) Die Gewährung von Sonderurlaub
für Angehörige des öffentlichen Dienstes, die ehrenamtlich in der Jugendarbeit
tätig sind, richtet sich nach den geltenden Vorschriften.
Vereinbarung über die Gewährung von Sonderurlaub bei ehrenamtlicher Jugendpflegearbeit vom 17. März 1993 zwischen der Vereinigung der Unternehmensverbände in Berlin und Brandenburg e.V. (UVB), dem Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB), Landesbezirk Berlin-Brandenburg und der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft (DAG), Landesverband Berlin.
Schulfreistellung
Grundsätzlich gibt es
keine Freistellung von der Schule wegen eines Ehrenamts. An einigen Schulen in
Berlin haben sich jedoch im Rahmen der Ganztagsumsetzung spezielle Formate
herausgearbeitet, sogenannte Verantwortungstage zum Beispiel. Diese Formate sind
in die Schule eingebettet und brauchen somit keine Freistellung. Eine
einheitliche Regelung fehlt zwar doch haben viele Jugendfreizeiteinrichtung gute
Erfahrungen gemacht mit den Schulen ins Gespräch zu kommen. Hier ein Beispielanschreiben an die Schul- oder Klassenleitung mit der
Bitte um
Freistellung.
Bildungsurlaub
Bildungsurlaub
bezeichnet den Rechtsanspruch von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gegenüber
ihrem Arbeitgeber auf bezahlte Freistellung von der Arbeit für die Teilnahme an
anerkannten oder als anerkannt geltenden Veranstaltungen, die der politischen
Bildung und/oder beruflichen Weiterbildung dienen. Rechtsgrundlage ist das
Berliner Bildungsurlaubsgesetz (BiUrlG) in der Fassung vom 24.10.1990 (GVBl. S.
2209).
Einen Rechtsanspruch haben alle Berliner Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende unabhängig vom Lebensalter. Der Bildungsurlaub beträgt 10 Arbeitstage innerhalb von zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres haben einen Anspruch von 10 Arbeitstagen im Kalenderjahr.
Mehr Informationen zu diesem Thema (Wofür kann die Freistellung erfolgen? Wie wird der Anspruch geltend gemacht? Wie erfolgt die Anerkennung einer Veranstaltung als Bildungsurlaub? Wer erteilt Auskünfte? etc.) unter www.berlin.de.
Regelung für
Beamte
Gewährung von Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung
für max. 12 Tage innerhalb von zwei Jahren (Jahr der Beantragung und das davor
liegende Jahr). Urlaub für staatspolitische, kirchliche, fachliche,
gewerkschaftliche und sportliche Zwecke, sowie für ehrenamtliche
Jugendpflegearbeit.
Sich zu engagieren kann mit Risiken verbunden sein. Unfälle und Schäden Dritter können teuer werden, wenn die engagierte Person nicht richtig versichert ist. Gerade Tätigkeiten, die den direkten Umgang mit anderen Menschen einschließen, bergen das Risiko, dass durch Fehlverhalten Sach- oder Personenschäden verursacht werden.
Engagierte, die in "klassischen" Bereichen tätig sind (zum Beispiel öffentliches Ehrenamt in der Kirche, der Wohlfahrtspflege, im Sport oder bei der Freiwilligen Feuerwehr, Hospizhelferinnen ín der Sterbebegleitung), sind in der Regel über den jeweiligen Träger versichert.
Da viele kleine Initiativen und Projekte jedoch meist nicht versichert sind, ist Anfang 2005 in Berlin eine Versicherung in Kraft getreten, die das Risiko für engagierte Bürger und Bürgerinnen mindern soll. Der Berliner Senat hat dafür eine Haftpflicht- und Unfallsammelversicherung für engagierte Berlinerinnen und Berliner abgeschlossen und so die Rahmenbedingungen für bürgerschaftliches Engagement in Berlin weiter verbessert.
Der Senat von Berlin hat zu dem Thema Versicherungsschutz für bürgerschaftliches Engagement einen Flyer herausgegeben.
Auf der Seite www.berlin.de/buergeraktiv gibt es weitere Informationen zum Versicherungsschutz.
In der Initiative "für mich. für uns. für alle." haben sich
engagierte Bundestagsabgeordnete, die Städte, Landkreise, Gemeinden Deutschlands
und die Sparkassen zusammengeschlossen um engagierte Bürger und Bürgerinnen zu
unterstützen.
Die Broschüre "Sicher engagiert - Versicherungsschutz im Ehrenamt" (2009) stellt die wichtigsten
Versicherungsarten vor, gibt nützliche Versicherungstipps und erläutert die
gesetzlichen Rahmenbedingungen. Praktische Checklisten helfen
Versicherungslücken aufzuspüren und zu schließen.
Die Übungsleiterpauschale können nicht nur Trainer und Trainerinnen in einem Sportverein, sondern auch Erzieherinnen, Erzieher, Pfleger, Pflegerinnen und Menschen, die sich im künstlerischen Bereich engagieren, in Anspruch nehmen. Ist der Auftraggeber eine Kirche, ein gemeinnütziger Verein oder eine vergleichbare Einrichtung, dürfen die engagierten Personen eine gewisse Summe steuerfrei hinzuverdienen.
Zur Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements wurde 2007 die Übungsleiterpauschale von 1.848 Euro auf 2.100 Euro pro Person und Jahr erhöht (Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom 10. Oktober 2007). Lediglich der Betrag, der diesen Freibetrag übersteigt, muss versteuert werden.
Eine detaillierte Auflistung der Tätigkeiten, bei denen die Übungsleiterpauschale in Aspruch genommen werden kann, gibt es auf der Seite www.buergergesellschaft.de.
Das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagement hat nicht nur die Übungsleiterpauschale erhöht, sondern auch eine allgemeine Ehrenamtspauschale eingeführt. Engagierte, die in Vereinen, Verbänden oder öffentlichen Einrichtungen nebenberuflich tätig sind, dürfen pro Jahr bis zu 500 Euro verdienen, ohne dafür Steuern zahlen zu müssen. Die Ehrenamtspauschale ist nicht kombinierbar mit der Übungsleiterpauschale.